Konzept zur Umsetzung der Coronavirus – TestVO des Landes NRW Konzept zur Umsetzung der Coronavirus – TestVO des Landes NRW
Ein PoC-Test ist im Gegensatz zu einem PCR-Test – einfach ausgedrückt – ein Corona-Schnelltest (nachfolgend Schnelltest genannt). Bei beiden Testformen wird ein Abstrich aus dem Nasen- bzw. Rachenraum vorgenommen. Im Gegensatz zum PCR Test, ist bei einem Schnelltest das Ergebnis innerhalb von 10 – 15 Minuten ablesbar.
Testung bei Neu – und Wiederaufnahme
- Vor oder bei Aufnahme wird ein PCR-Test durchgeführt.
- Der Test darf bei Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.
Kurzscreening (Symptommonitoring)
Das Personal wird bei Dienstantritt, die Bewohner einmal täglich und alle Besucher vor dem Betreten der Einrichtung einem Kurzscreening unterzogen.
Werden beim Kurzscreening leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt, wird – das Einverständnis des Betroffenen vorausgesetzt - eine weitere Abklärung der Symptome vor Ort mittels eines Schnelltests durchgeführt.
Ist der Schnelltest positiv, unterrichtet die Einrichtung das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt veranlasst eine Überprüfung des Testergebnisses mittels PCR-Test für die getestete Person.
Werden beim Kurzzscreening starke Symptome festgestellt, wird der Zutritt verweigert und die betroffene Person aufgefordert einen PCR-Test durchführen zu lassen.
Betretungsverbot und Meldepflicht nach positivem Schnelltest
Wird nach der Durchführung eines Schnelltest in der Einrichtung ein positiv getesteter Mitarbeiter/Besucher festgestellt, wird ihm der Zutritt bzw. der Aufenthalt in dieser Einrichtung nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für den Besuch von Sterbefällen.
Der Zutritt eines positiv getesteten Besuchers zur Einrichtung ist frühestens 10 Tage nach dem Erhalt des positiven Schnelltest und Symptomfreiheit zulässig.
Name und Adresse jeder positiv getesteten Person wird dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten sind der Einrichtung bekannt zu geben. Nach erfolgter Meldung werden die personenbezogenen Daten unverzüglich vernichtet, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.
Testdurchführung durch qualifiziertes Personal
Der Test wird ausschließlich von geeignetem medizinischem Fachpersonal durchgeführt. Hierzu gehören Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung, Notfallsanitäter und Ärzte.
Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung und Notfallsanitäter bedürfen in Bezug auf die Anwendung des Schnelltests der vorherigen Einweisung durch einen approbierten Arzt oder des Gesundheitsamtes. Der Nachweis der Einweisung liegt in der Einrichtung vor.
Sicherstellung des notwendigen Schutzmaterials zur Durchführung der Testung
Für die Durchführung des Testes wird ausreichend Schutzmaterial vorgehalten: FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzkittel, Schutzbrille oder –visier Testhäufigkeit 16.12.2020 – 10.01.2021
Die Mitarbeitenden werden jeden Dienstag und Freitag vor Dienstbeginn getestet. Zusätzlich werden die Mitarbeiter vor Dienstbeginn getestet, wenn Sie aus „Frei, Urlaub oder Krank“ zurück-kommen.
Bewohner/innen werden regelmäßig einmal in der Woche getestet.
Angehörige und Besucher werden nur bei einem auffälligen Kurzscreening getestet. Der Zutritt wird nur gewährt bei unauffälligen Kurzscreening (incl. Temperaturmessung) und FFP2-Maske.
Bei leichten Symptomen ist ein Schnelltest Pflicht. Ist dieser negativ, bitten wir trotzdem das Haus nicht zu betreten und erst bei Symptomfreiheit wieder zu kommen. Ansonsten darf die Einrichtung nur mit Vollschutz betreten werden.
Bei starken/offensichtlichen Symptomen wird der Zutritt verweigert.
Davon abweichend, entscheidet die Einrichtungsleitung bzw. Stellvertretung bei veränderten Bedarfslagen (z. Bsp. Positiv-Testung eines Mitarbeiters oder Bewohner), tagesaktuell wem ein Schnelltest angeboten wird.
Testhäufigkeit ab 11.01.2021
Bei symptomfreien Mitarbeitern wird alle 3 Wochen ein Schnelltest vor dem Dienstantritt durchgeführt. (Gesamtanzahl aller Mitarbeiter = 90)
Bei Bewohnern, die häufigen Besuch erhalten (mehr als einmal in 7 Tagen) und/oder das Seniorenhaus St. Josef zwischenzeitlich verlassen (ca 80% der 78 Bewohner), wird einmal im Monat der PoC Test durchgeführt.
Bei Bewohner die seltenen (weniger als einmal in 14 Tagen) oder gar keinen Besuch erhalten wird der PoC Test nur bei akuten Symptomen durchgeführt.
Angehörigen werden nur bei einem auffälligen Kurzscreening getestet.
Davon abweichend, entscheidet die Einrichtungsleitung bzw. Stellvertretung bei veränderten Bedarfslagen (z. Bsp. Positiv-Testung eines Mitarbeiters oder Bewohner), tagesaktuell wem eine Schnelltest angeboten wird. |